Erhöhte Waldbrandgefahr im Emsland - Landkreis erlässt Verordnung - Trockenheit macht Schritt notwendig

vom 16.05.2022 | 10:26 Uhr

Pressemeldung Landkreis Emsland vom 13.05.22

Meppen. Wie bereits in den Jahren 2018, 2019 und 2020 machen die derzeitigen Wetterverhältnisse mit wenig Regen und Trockenheit noch früh im Jahr eine Waldbrandverordnung notwendig. Nach der Waldbrandprognose des Deutschen Wetterdienstes (DWD) besteht im Landkreis Emsland aktuell ein erhöhtes Waldbrandrisiko der Kategorie 3 von insgesamt 5 Gefahrenstufen. Die Waldbrandverordnung des Landkreises Emsland tritt daher am Dienstag, 17. Mai, in Kraft.

Auch der Waldbrandbeauftragte der Niedersächsischen Landesforsten für den Landkreis Emsland, Uwe Aegerter, bestätigt diese Einschätzung. Nach seiner Erkenntnis, liegt ein mittel bis hohes Waldbrandrisiko vor. Nach Ansicht des Experten machen die geringen Regenmengen der vergangenen Wochen den Erlass einer Verordnung notwendig. Die trockenen Waldböden und die trockene Waldvegetation seien leicht entflammbar. Auch die angekündigten Niederschläge reichten voraussichtlich nicht aus, um die Waldbrandgefahr nachhaltig zu verringern, hält der Experte fest.

Die Waldbrandverordnung des Landkreises verbietet es Besuchern von Wäldern, Mooren und Heidegebieten, die befestigten Straßen, befahrbaren Wege sowie markierten Wander- und Reitwege zu verlassen. Auch ist es untersagt, Wälder, Moore und Heidegebiete mit Kraftfahrzeugen zu befahren und dort oder in gefährlicher Nähe von Wäldern, Mooren und Heidegebieten außerhalb von dafür gekennzeichneten Parkflächen Fahrzeuge abzustellen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Jagdausübung sowie Personen, die öffentliche Aufgaben sowie die rechtmäßige Bewirtschaftung und Nutzung von Grundstücken erledigen. Zudem sollen die Zufahrten zu Wäldern, Mooren und Heide unbedingt für mögliche Feuerwehreinsätze freigehalten werden. Es ist außerdem nicht gestattet, in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen.

Ein Verstoß gegen die Verordnung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann als solche mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.